Aktuelles zum Corona-Virus: Melderecht: An - und Abmeldungen
Die Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer haben am 16. März 2020 Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie vereinbart. Unter anderem haben diese Beschränkungen auch Auswirkungen auf die Arbeit der Meldebehörden und das Verhalten der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf melderechtliche Obliegenheiten. Eine Erfüllung der Meldepflicht im schriftlichen Verfahren ist angesichts der eindeutigen Regelung in § 23 Abs. 1 BMG rechtlich nicht zulässig. In § 23 Abs. 1 Satz 1 BMG wird die Pflicht zur Vorlage eines Personaldokuments zum Zweck der eindeutigen Identifikation der meldepflichtigen Person verbindlich geregelt. Unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage und der damit verbundenen Beschränkungen im öffentlichen Leben werden aber im Rahmen der Ermessensausübung, für einen Zeitraum von zunächst 6 Wochen nach Ein- bzw. Auszug keine Bußgelder nach § 54 Absatz 2 Nr. 1, 2 und 7 BMG wegen des Verstoßes gegen die Pflicht zur An- oder Abmeldung verhängt.