Neues Bundesmeldegesetz ab 1. November 2015

Information für Hauseigentümer

Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 1. November 2015 wird es erstmals bundesweit einheitliche und unmittelbar geltende melderechtliche Vorschriften für alle Bürgerinnen und Bürger geben. Die Mitwirkungspflicht des Vermieters bei der Anmeldung von Mietern wird wieder eingeführt, um Scheinanmeldungen und damit häufig verbundenen Formen der Kriminalität wirksamer zu begegnen.

 

Wer künftig den Wohnort wechselt, wird durch das neue Gesetz verpflichtet, seinen Wohnortwechsel innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzuzeigen. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person gem. §19 BMG den Einzug schriftlich zu bestätigen.


Die Vorlage eines Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend.
Sollte die meldepflichtige Person in ihr Eigenheim ziehen, ist beim Anmeldevorgang im Bürgerbüro die nachfolgende Bestätigung unterschrieben vorzulegen.


Ein Muster der Wohnungsgeberbestätigung finden Sie im Anhang.

 

Die Meldebehörde darf ohne Vorlage dieser Bescheinigung nicht tätig werden. Verweigert der Wohnungsgeber diese Bestätigung, handelt er ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

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