icon-kalender

 
Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
RSS-Feed   Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Neubenennung der Ortlandwirt/innen

Mit Ablauf der Wahlperiode zum 31.12.2021 hat der Gebietsagrarausschuss (GAA) des Main-Kinzig-Kreises die Ortslandwirt/innen (OLW) die nächsten 6 Jahre (2022 bis 2027)neu zu benennen. Diese Aufgabe beruht auf der Änderungen des Berufs-standsmitwirkungs- gesetzes vom 15.07.1997 in der Fassung vom 22.08.2018, nach der die Wahl der Ortslandwirt/innen sowie deren/dessen Stellvertreter/innen durch das Benennungsverfahre ersetzt wurde. Der Landesagrarausschuss hat hierzu grund-sätzliche Hinweise die Benennung der OLW in der aktuellen Ausgabe des Hessen-bauer veröffentlicht. Weitere lnformationen über die Voraussetzungen die Benennung bzw. das Benennungsverfahren erhalten lnteressierte beim Main-Kinzig-Kreis - Amt 70, Amt für Umwelt, Naturschutz und ländlichen Raum.

 

Ortslandwirt/in kann werden, wer am Stichtag (31.08.2021) u.a.

  1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europaischen Union besitzt,
  2. Das 18. Lebensjahr vollendet hat
  3. in Hessen seit mindestens drei Monaten
    1. seinen Wohnsitz hat und
    2. als
      1. Betriebsinhaber oder Betriebsinhaberin oder
      2. Arbeitnehmerin, Arbeitnehmer, mithelfende Familienangehörige oder mithelfenderFamilienangehöriger mit dem Oberwiegenden Teil ihrer oder seiner Arbeitskraft
      3. in einem landwirtschaftlichen Betrieb, der die Mindestgröße nach § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBI. I S.1890), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBI. IS. 2575), erreicht, tätig ist.
  4. Laut § 6 Abs. 1 Berufsstandsmitwirkungsgesetz (BerStdMitwG) muss die Mindestgröße eines landwirtschaftlichen Unternehmens nach § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994, zuletzt geändertdurch Gesetz vom 17. Juli 2017, erfüllt sein. Sie liegt gemäß SVLFG Mindestgrößenbeschluss vom 20.11.2013 seit 01.01.2014 bei 8,00 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (LF - ohne Hof- und Gebäudeflächen sowie Hausgarten)) bzw. bei 2,00 ha Weinbau.

 

Fällt eine der Voraussetzungen fort, so endet damit das Mandat.

Die Funktion der Ortslandwirtin oder des Ortslandwirts ist auch Menschen mit Behinderungen zugänglich.


Wer die Aufgaben als Ortslandwirt/in übernehmen möchte, setzt sich bitte mit dem Amt für Umwelt, Naturschutz und ländlichen Raum, Zum Wartturm 11-13, 63571 Gelnhausen in Verbindung. Meldungen nimmt auch der Gebietsagrarausschuss bis 31.08.2021 an der beimAmt für Umwelt, Naturschutz und ländlicher Raum des Main-Kinzig-Kreises angesiedelten Geschäftsstelle (Anschrift vgl. oben) entgegen.

 

Ansprechpartnerin ist Frau Carolin Leipold (06051/8515688).
Werden mehrere Bewerbungen eingereicht, erfolgt ein Auswahlverfahren durch den Gebietsagrarausschuss des Main-Kinzig-Kreises.

 

Hintergrund: Der Gebietsagrarausschuss ist ein Gremium auf Landkreis-Ebene, wie es in dieser Form nurim Bundesland Hessen besteht. Dieses fachliche Gremium dient der Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und Vertretern des landwirtschaftlichen Berufs- standes; die gesetzliche Grundlage bildet das Berufsstandsmitwirkungsgesetz.Der GAA setzt sich aus verschiedenen Vertretern landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Organi- sationen zusammen. Neben den Kreisbauernverbanden können die Verbände der land- wirtschaftlichen Fachschulabsolventen, die Landjugend, der Landfrauenverband sowie weitere Einrichtungen Mitglieder in den Ausschuss entsenden. Der/die von den entsandten Mitgliedern gewählte Vorsitzende des GAA ist zugleich Kreislandwirt/in.