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Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Niederdorfelden Öffentliche Auslegung der Vorschlagsliste für die Wahl zur/zum Schöffin/Schöffen

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Niederdorfelden Öffentliche Auslegung der Vorschlagsliste für die Wahl zur/zum Schöffin/Schöffen (Bild vergrößern)
Bild zur Meldung: Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Niederdorfelden Öffentliche Auslegung der Vorschlagsliste für die Wahl zur/zum Schöffin/Schöffen


Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Gemeinde Niederdorfelden für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Hanau.

 

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 11. Mai 2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Hanau und das Amtsgericht Hanau gefasst.

 

 

 

 

 

 

Die Listen liegen gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom

15. Mai 2023 bis einschließlich 22. Mai 2023

zu jedermanns Einsicht an folgenden Orten aus:

61138 Niederdorfelden, Burgstraße 5, Rathaus 1. Obergeschoss, Zimmer 11

 

Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auslegung schriftlich oder zu Protokoll (61138 Niederdorfelden, Burgstraße 5, Rathaus, 1. Obergeschoss, Zimmer 11) Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG (Text s. Anhang zu diesem Schreiben) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

 

Niederdorfelden, den 12. Mai 2023


Der Gemeindevorstand
Klaus Büttner
Bürgermeister
 
Anhang:


Gerichtsverfassungsgesetz


§ 32
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

1.    Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs     Monaten verurteilt sind;
2.    Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
3.    (weggefallen)


§ 33
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
1.    Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
2.    Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
3.    Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
4.    Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
5.    Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
6.    Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.


§ 34
(1)    Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
1.    der Bundespräsident;
2.    die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
3.    Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
4.    Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
5.    gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
6.    Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß um gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
(2)    Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.