In Hessen sind die Kommunen nach der sogenannten Magistratsverfassung organisiert. Rechtsgrundlage ist die Hessische Gemeindeordnung (HGO). In der HGO regelt der 3. Titel (§§ 39-48) die Rolle des Bürgermeisters.
Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeindevorstandes und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde nach außen (§ 71 HGO). Jedoch werden die wesentlichen Entscheidungen vom Gemeindevorstand als Kollektivorgan getroffen. § 66 HGO nennt:
Der Bürgermeister ist grundsätzlich hauptamtlicher Beamter auf Zeit (§ 44 HGO). Er leitet die Gemeindeverwaltung. Er bestimmt die Organisation der Gemeindeverwaltung und legt die Geschäftsverteilung der Beigeordneten fest. Der Bürgermeister ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Gemeindemitarbeiter.
Zuständig u.a. für:
Bauangelegenheiten, Ordnungswidrigkeiten, gefährliche Hunde, Unternehmensansiedlung